§ 1
(1) Sind Reststücke einer Wertpapierart (§ 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vorhanden, so stehen 40 v. H. der Reststücke den Eigentümern, die weder in der Anmeldefrist (§ 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) noch in der Nachzüglerfrist (§ 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) angemeldet haben, zur Verfügung.
(2) Die verbleibenden 60 v. H. der Reststücke (Schlußstücke) fallen der Republik Österreich zur Entschädigung für entzogene Wertpapiere nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Regelung zu.
(3) Ergeben sich bei dieser Aufteilung (Abs. 1 und 2) Spitzen, so fallen diese der Republik Österreich zu.
(4) Auf Aktien, die dem § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, unterliegen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden; solche Reststücke gehen in das Eigentum der Republik Österreich über. Hingegen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auch für Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß § 1 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, und gemäß § 3 Abs. 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind.
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