VIERTER ABSCHNITT.
Von dem Vollzug der Eintragungen.
§ 102.
(1) Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen werden.
(2) Wenn sich der Vollzug eines Auftrages nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden.
1. Mit dem "schriftlichen Auftrag" ist der Grundbuchsbeschluss gemeint.
2. Abweichende Bestimmungen enthalten die §§ 13 bis 15 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025617
alte Dokumentnummer
N2195511367S
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