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§ 103 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

1. Die Einreichungszahl wird üblicherweise als Tagebuchzahl oder TZ bezeichnet. 2. Abweichende Bestimmungen enthält § 12 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.

§ 103.

(1) Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu enthalten, unter denen das Ansuchen an das Grundbuchsgericht gelangt ist.

(2) Sind bei dem Grundbuchsgericht mehrere denselben Grundbuchskörper betreffende Ansuchen gleichzeitig eingelangt, so sind bei jeder Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen der gleichzeitig eingelangten Ansuchen mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden Beisatz anzumerken.

1. Die Einreichungszahl wird üblicherweise als Tagebuchzahl oder TZ bezeichnet.

2. Abweichende Bestimmungen enthält § 12 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025618

alte Dokumentnummer

N2195511368S