1. Die Bestimmung dient einer arbeitssparenden Verflechtung von Entscheidungs- und Vollzugstätigkeit am Bildschirmgerät. 2. Vgl. § 104 GBG, BGBl. Nr. 39/1955.
Vollzug
§ 13.
(1) Eine Eintragung in das Grundbuch darf, sofern die zugrunde liegende Plombe ersichtlich gemacht ist, auch ohne schriftlichen Auftrag des Grundbuchsgerichts vorgenommen werden. Die Plombe darf jedoch erst auf Grund eines diese Eintragung bewilligenden oder anordnenden Beschlusses des Grundbuchsgerichts gelöscht werden. Danach darf die Eintragung nur noch auf Grund eines gerichtlichen Auftrags berichtigt werden.
(2) Der Abs. 1 gilt für die Übertragung von Eintragungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sinngemäß.
1. Die Bestimmung dient einer arbeitssparenden Verflechtung von Entscheidungs- und Vollzugstätigkeit am Bildschirmgerät.
2. Vgl. § 104 GBG, BGBl. Nr. 39/1955.
Schlagworte
Löschungsverzeichnis, Bleistiftmarke, Eintragungsfehler,
Vollzugsfehler, Berichtigung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032138
alte Dokumentnummer
N2198017030R
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