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Artikel 13. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 13.

Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Schlagworte

Blankoscheck

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025928

alte Dokumentnummer

N2195518480R

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