ELFTER ABSCHNITT.
Verjährung.
Artikel 70.
(1) Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag.
(2) Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Fall des Vermerks „ohne Kosten“ vom Verfalltag.
(3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001934
Dokumentnummer
NOR12025882
alte Dokumentnummer
N2195518434R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)