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Artikel 71. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 71.

(1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.

(2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug auf die Unterbrechung der wechselrechtlichen Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung und die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich.