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Artikel 4. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 4.

Die Angehörigen eines der vertragschließenden Staaten werden vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländer zugelassen.

1. Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe ("Armenrecht" usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn ("Verfahrenshilfe" usw.) zu verstehen.

2. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025470

alte Dokumentnummer

N2195510733U

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