Artikel 5.
(1) Das Zeugnis zur Erlangung der in Artikel 4 bezeichneten Begünstigungen ist von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers in einem der beiden vertragschließenden Staaten auszustellen.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in dem einen noch in dem anderen vertragschließenden Staate, so genügt das Zeugnis des für den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Staates, dem er angehört.
Zu Abs. 1: In Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).
Schlagworte
Verfahrenshilfezeugnis, Vermögensbekenntnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001932
Dokumentnummer
NOR12025471
alte Dokumentnummer
N2195510734U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)