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Artikel 38. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 38.

In streitigen und nichtstreitigen Nachlaßangelegenheiten, die im Gebiet eines der vertragschließenden Staaten durchgeführt werden, ist die Konsularbehörde des anderen Staates berechtigt, ihre Staatsangehörigen zu vertreten, sofern sie abwesend sind und keinen anderen Bevollmächtigten ernannt haben; innerstaatliche Bestimmungen über den Anwaltszwang bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025504

alte Dokumentnummer

N2195510767U

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