Artikel 39.
Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001932
Dokumentnummer
NOR12025505
alte Dokumentnummer
N2195510768U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)