§ 12. Feststellung der Höhe der gesamten Anmeldungen.
(1) Die Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses (§ 10) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag der angemeldeten Wertpapiere den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen aufgerufenen Wertpapierart übersteigt (§ 14) oder nicht (§ 13). Hiebei sind Doppelanmeldungen (§ 11) nur als einfache Anmeldungen zu berücksichtigen und Anmeldungen, die gemäß § 9 überprüft werden, mitzuzählen, solange darüber nicht entschieden ist. Die Feststellung hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Die Prüfstelle kann die Angaben des Ausstellers gemäß § 2 Abs. 1 überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR12025417
alte Dokumentnummer
N2195422766S
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