§ 10
Die Prüfstelle hat auf Grund der Verzeichnisse der Anmeldestelle ein Sammelverzeichnis über jede aufgerufene Wertpapierart, geordnet nach den Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen, herzustellen.
§ 10
Die Prüfstelle hat auf Grund der Verzeichnisse der Anmeldestelle ein Sammelverzeichnis über jede aufgerufene Wertpapierart, geordnet nach den Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen, herzustellen.