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§ 10 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 10

Die Prüfstelle hat auf Grund der Verzeichnisse der Anmeldestelle ein Sammelverzeichnis über jede aufgerufene Wertpapierart, geordnet nach den Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen, herzustellen.