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§ 29 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

§ 29.

Ist in einem auf Grund des § 28 der Verordnung eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag noch nicht rechtskräftig erteilt, so ist das Verfahren einzustellen oder der Zuschlag zu versagen.

Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025062

alte Dokumentnummer

N2194710759T