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§ 30 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

1. Zu Abs. 2: Zum Verfahren außer Streitsachen siehe Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003. 2. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Anhängige Verfahren.

§ 30.

(1) Soweit Verfahren noch als nicht kriegsdringlich zurückgestellt oder aus einem anderen Grunde unterbrochen sind, endet die Zurückstellung oder Unterbrechung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Anhängige Verfahren, die durch die Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes gegenstandslos geworden sind, sind durch Beschluß einzustellen. Andere Verfahren sind von dem bisher zuständigen Gericht im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen.

(3) Verfahren über Gebühren und Auslagen sind von dem Gericht, bei dem sie anhängig sind, unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften durchzuführen.

1. Zu Abs. 2: Zum Verfahren außer Streitsachen siehe Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.

2. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Schlagworte

Fortsetzung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025063

alte Dokumentnummer

N2194710760T

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