Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
§ 29.
Ist in einem auf Grund des § 28 der Verordnung eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag noch nicht rechtskräftig erteilt, so ist das Verfahren einzustellen oder der Zuschlag zu versagen.
Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10001891
Dokumentnummer
NOR12025062
alte Dokumentnummer
N2194710759T
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