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§ 11 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1954

1. Zu Abs. 4: Zu den Formerfordernissen siehe insbesondere die §§ 26 f. und 31 ff. GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955. 2. Zu Abs. 5 und 6: Zu der bücherlichen Anmerkung siehe insbesondere die §§ 20 und 52 ff. GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

Recht der Verwaltung und Nutznießung.

§ 11.

(1) Das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes auf Grund der §§ 4 und 22 der Erbhoffortbildungsverordnung entfällt. Das gleiche gilt für das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, wenn die Ehegattin noch lebt.

(2) Ein bereits eingetretenes Recht der Verwaltung und Nutznießung auf Grund des § 26 des Erbhofgesetzes oder auf Grund der §§ 11, 21, 22 und 52 der Erbhofrechtsverordnung sowie ein bereits eingetretenes Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 7, 24 und 37 der Erbhoffortbildungsverordnung bleibt bestehen. Das gleiche gilt für das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, das nach dem Tode der Ehegattin für den Ehemann eingetreten ist. Dem Berechtigten kommt für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Fruchtnießers gemäß den §§ 509 ff. ABGB. zu. Er hat dem Eigentümer, soweit dies der Billigkeit entspricht, nach seinen Kräften Unterhalt zu gewähren und ihm, auch wenn dieser nicht zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehört, Gelegenheit zur bäuerlichen Ausbildung zu geben. Über Streitigkeiten entscheidet das Gericht.

(3) Für die im Abs.bezeichneten Rechte haften mit dem Rang vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Liegenschaften, auf die sich die Rechte in diesem Zeitpunkt erstreckten. Sie sind im Grundbuch als Fruchtgenußrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.

(4) Die Grundlage für die bücherliche Eintragung bildet eine in verbücherungsfähiger Form getroffene Vereinbarung der Parteien über Bestand und Inhalt des Rechtes oder, wenn eine solche nicht zustande kommt, eine auf Antrag einer der Parteien vom Gericht getroffene Entscheidung darüber.

(5) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach Abs.ist von Amts wegen im Grundbuch anzumerken. Wird im Verfahren dem Antrag auf Feststellung eines Rechtes stattgegeben, so hat das Gericht die grundbücherliche Eintragung des Rechtes von Amts wegen zu veranlassen. Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist unter einem zu löschen. Diese Anmerkung ist ferner zur Löschung zu bringen, wenn das Verfahren ohne Feststellung eines Rechtes endet.

(6) Werden die im Abs.bezeichneten Rechte nicht auf Grund eines binnen sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellten Antrages auf Verbücherung oder von Amts wegen auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens, dessen Einleitung innerhalb der gleichen Frist grundbücherlich angemerkt worden ist, im Grundbuch eingetragen, so erlischt die Haftung der Liegenschaften. Das Gericht hat auch später auf Antrag einer der Parteien den Bestand und Inhalt des Rechtes gegen diejenige Person, die im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist Eigentümerin der Liegenschaften war, oder ihre Erben als Verpflichtete festzustellen. Ist der Verpflichtete noch Eigentümer aller Liegenschaften oder doch deren wesentlichen Bestandes, so ist der Abs.sinngemäß anzuwenden; das Recht ist im Range der Anmerkung einzutragen. Andernfalls legt das Gericht unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien fest, ob, in welchem Umfang und in welcher Gestalt der Verpflichtete, der Übernehmer der Liegenschaften (deren wesentlichen Bestandes) oder beide als persönliche Schuldner dem Berechtigten zur Leistung weiterhin verpflichtet sein sollen. Der Übernehmer kann nur verpflichtet werden, wenn er im Zeitpunkt der Übernahme den Bestand des Rechtes kannte oder kennen mußte. Im Falle der Heranziehung des Übernehmers kann das Gericht eine Sicherstellung des Anspruches des Berechtigten durch Eintragung im Grundbuch im laufenden Rang anordnen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen über Verbücherung finden nicht Anwendung, wenn ein im Abs.bezeichnetes Recht schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Grundbuche eingetragen worden ist. Die Eintragung bleibt unberührt.

1. Zu Abs. 4: Zu den Formerfordernissen siehe insbesondere die §§ 26 f. und 31 ff. GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

2. Zu Abs. 5 und 6: Zu der bücherlichen Anmerkung siehe insbesondere die §§ 20 und 52 ff. GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

Schlagworte

Erlöschen, Endigung, Bewirtschaftungsrecht, Nießbrauch, Erhaltung, ABGB JGS Nr. 946/1811, Sicherung, Einverleibung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025045

alte Dokumentnummer

N2194710741T

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