§ 11.
Die Vorschriften der §§ 7 und 10 des Artikels IX gelten sinngemäß für die in Artikel III bezeichneten Rechtssachen, und zwar auch für die Entscheidungen des Reichsministers der Justiz, die nunmehr das Staatsamt für Justiz zu erlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10001884
Dokumentnummer
NOR12025008
alte Dokumentnummer
N2194518670R
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