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Art. 9 § 12 Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 12.

Ist ein Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen auf Grund einer gemäß Artikel VIII aufgehobenen Vorschrift als nicht kriegsdringlich zurückgestellt, unterbrochen, ausgesetzt oder aufgeschoben worden oder ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, so ist es auf Antrag fortzusetzen. Betrifft das Verfahren keine Prozeß- oder Exekutionssache, so kann es auch von Amts wegen fortgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025009

alte Dokumentnummer

N2194518671R