§ 12.
Ist ein Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen auf Grund einer gemäß Artikel VIII aufgehobenen Vorschrift als nicht kriegsdringlich zurückgestellt, unterbrochen, ausgesetzt oder aufgeschoben worden oder ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, so ist es auf Antrag fortzusetzen. Betrifft das Verfahren keine Prozeß- oder Exekutionssache, so kann es auch von Amts wegen fortgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10001884
Dokumentnummer
NOR12025009
alte Dokumentnummer
N2194518671R
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