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Art. 9 § 11 Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 11.

Die Vorschriften der §§ 7 und 10 des Artikels IX gelten sinngemäß für die in Artikel III bezeichneten Rechtssachen, und zwar auch für die Entscheidungen des Reichsministers der Justiz, die nunmehr das Staatsamt für Justiz zu erlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025008

alte Dokumentnummer

N2194518670R