Artikel 8
Artikel 8. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, die zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer des Rechtes an dem Originalwerk das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten.
Schlagworte
Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024565
alte Dokumentnummer
N2193625719S
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