Artikel 7
(1) Artikel 7.Die Dauer des durch dieses Übereinkommen gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.
(2) Doch richtet sich, falls diese Frist nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern angenommen werden sollte, die Dauer nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die im Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Die Verbandsländer sind daher nur in dem Maße verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes anzuwenden, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt.
(3) Bei den Werken der Photographie und den durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werken, bei den nachgelassenen Werken und bei den anonymen oder pseudonymen Werken richtet sich die Dauer des Schutzes nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne daß diese Dauer die im Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.
Vgl. die §§ 60 - 64 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Schutzfristvergleich, Lichtbild
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024599
alte Dokumentnummer
N2193630145S
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