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§ 64 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Berechnung der Schutzfristen.

§ 64

Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.