Artikel 6
(1) Artikel 6.Die keinem der Verbandsländer angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem Verbandsland veröffentlichen, genießen in diesem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber und in den anderen Verbandsländern die durch dieses Übereinkommen gewährten Rechte.
(2) Wenn jedoch ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörigen Urheber nicht ausreichend schützt, kann letzteres Land den Schutz der Werke beschränken, deren Urheber zur Zeit der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und in keinem Verbandsland ihren wirklichen Wohnsitz haben.
(3) Keine auf Grund des vorhergehenden Absatzes vorgenommene Beschränkung darf die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Beschränkung veröffentlicht worden ist.
(4) Die Verbandsländer, die auf Grund dieses Artikels den Schutz der Rechte der Urheber beschränken werden, haben dies der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung anzuzeigen, worin sowohl die Länder, denen gegenüber der Schutz beschränkt wird, als auch die Beschränkungen anzugeben sind, denen die Rechte der diesem Land angehörigen Urheber unterworfen werden. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird hievon alsbald allen Verbandsländern Mitteilung machen.
1. Zum Abs. 1: Zum Begriff der Veröffentlichung siehe Art. 4 Abs. 4.
2. Zu den Abs. 2 bis 4: Österreich hat von dieser Befugnis (Vergeltungsmaßnahmen) keinen Gebrauch gemacht.
Schlagworte
Retorsion
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024597
alte Dokumentnummer
N2193630143S
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