Artikel 5
Artikel 5. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.
Zum Begriff der Veröffentlichung siehe Art. 4 Abs. 4.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024564
alte Dokumentnummer
N2193625716S
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