Artikel 2
(1) Artikel 2.Die Bezeichnung „Werke der Literatur und der Kunst“ umfaßt alle Erzeugnisse aus dem Bereich der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst ohne Rücksicht auf die Art oder Form des Ausdruckes, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Reden, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische Werke und Pantomimen, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der Zeichen-, Mal-, Bau-, Bildhauer- oder Stechkunst und des Steindruckes; Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art.
(2) Übersetzungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen von Werken der Tonkunst und andere Umformungen eines Werkes der Literatur oder Kunst sowie auch Sammlungen aus verschiedenen Werken werden, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, wie Originalwerke geschützt.
(3) Die Verbandsländer sind verpflichtet, den obengenannten Werken Schutz zu gewähren.
(4) Kunstgewerbliche Werke werden geschützt, soweit die innere Gesetzgebung jedes Landes es gestattet.
1. Zum Abs. 1: vgl. §§ 1 - 4 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Abs. 2: vgl. § 5 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
3. Zum Abs. 3: vgl. § 96 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
4. Zum Abs. 4: Österreich gewährt auch der angewandten Kunst Urheberschutz.
Schlagworte
Architektur, Graphik, bildende Kunst, Ballett, Kunsthandwerk
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024595
alte Dokumentnummer
N2193630141S
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