Artikel 3
Artikel 3. Dieses Übereinkommen gilt für Werke der Photographie und für die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Die Verbandsländer sind verpflichtet, diesen Werken Schutz zu gewähren.
Vgl. § 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Lichtbild
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024562
alte Dokumentnummer
N2193625714S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)