Artikel 29
(1) Artikel 29.Dieses Übereinkommen soll ohne zeitliche Beschränkung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage seiner Kündigung in Kraft bleiben.
(2) Diese Kündigung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Sie wirkt nur für das Land, das sie erklärt hat; für die anderen Verbandsländer bleibt das Übereinkommen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024585
alte Dokumentnummer
N2193625740S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)