Artikel 30
(1) Artikel 30.Die Länder, die in ihre Gesetzgebung die im Artikel 7, Absatz 1, dieses Übereinkommens vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren einführen, werden davon die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Anzeige in Kenntnis setzen; diese wird von der genannten Regierung alsbald allen anderen Verbandsländern mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt für die Länder, die auf die von ihnen auf Grund der Artikel 25 und 27 gemachten oder aufrechterhaltenen Vorbehalte verzichten.
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
So geschehen zu Rom am 2. Juni 1928 in einem einzigen Stück, das im Archiv der Königlichen Regierung von Italien niedergelegt werden wird. Jedem Verbandsland wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024586
alte Dokumentnummer
N2193625741S
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