Artikel 1
Artikel 1. Die Länder, für die dieses Übereinkommen gilt, bilden einen Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst.
Zum Begriff des Werks siehe Art. 2.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024561
alte Dokumentnummer
N2193625712S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)