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Artikel 19 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 19

Artikel 19. Die Hohen Vertragschließenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.

Die Hohen Vertragschließenden Teile können in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.

Desgleichen können die Hohen Vertragschließenden Teile jederzeit erklären, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat unterstehenden Gebiete auszuschließen; in diesem Falle tritt das Abkommen für die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist, ein Jahr nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001809

Dokumentnummer

NOR12024157

alte Dokumentnummer

N2193228546S

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