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Artikel 20 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 20

Artikel 20. Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds so bald wie möglich veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001809

Dokumentnummer

NOR12024158

alte Dokumentnummer

N2193228547S

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