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Artikel 5 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 5

Artikel 5. In den Strafbestimmungen gegen die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß gesetzlich oder vertraglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.

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