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Artikel 26 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 26

Artikel 26. Ist das Abkommen nach Artikel 25 in Kraft getreten, so wird jede spätere Ratifikation oder jeder spätere Beitritt am neunzigsten Tage nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die Urkunde hierüber erhalten hat.

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