Artikel 25
Artikel 25. Das Abkommen tritt erst in Kraft, nachdem fünf Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach dem Tage, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erhalten hat.
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