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§ 7 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

Zu Abs. 1 Z 2: radizierte Gewerbe bestehen nicht mehr (§ 377 GewO, 1973, BGBl. Nr. 50/1974).

§ 7.

(1) Das Gutsbestandsblatt hat anzugeben:

  1. 1. die Bestandteile des Grundbuchskörpers;
  2. 2. die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörpers verbundenen dinglichen Rechte und radizierten Gewerbe;
  3. 3. alle Änderungen, die den Gutsbestand betreffen, sowie die Einleitung eines Verfahrens, durch das Änderungen im Gutsbestand eintreten können.

(2) Die ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, sind im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Zu Abs. 1 Z 2: radizierte Gewerbe bestehen nicht mehr (§ 377 GewO, 1973, BGBl. Nr. 50/1974).

Schlagworte

A-Blatt, A1-Blatt, A2-Blatt, Gewerbeordnung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023713

alte Dokumentnummer

N2193012028R

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