Abs. 2 ist auf das umgestellte Grundbuch gemäß § 18 Abs. 1 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, nicht anzuwenden.
§ 6.
(1) Jede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte.
(2) Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofern sie nicht als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden (§ 5, Absatz 4), abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter eröffnet werden, wenn dadurch die Übersicht erleichtert wird.
Abs. 2 ist auf das umgestellte Grundbuch gemäß § 18 Abs. 1 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, nicht anzuwenden.
Schlagworte
A-Blatt, B-Blatt, C-Blatt, Grundbuchsumstellungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023712
alte Dokumentnummer
N2193012027R
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