Diese Bestimmung bezieht sich heute auch auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
§ 63.
Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Diese Bestimmung bezieht sich heute auch auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
Schlagworte
Stempelgebühren, Gerichtsgebühren, Gebührenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023769
alte Dokumentnummer
N2193012118R
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