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§ 63 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

Diese Bestimmung bezieht sich heute auch auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

§ 63.

Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Diese Bestimmung bezieht sich heute auch auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Schlagworte

Stempelgebühren, Gerichtsgebühren, Gebührenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023769

alte Dokumentnummer

N2193012118R

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