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§ 64 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 64.

Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Stande zu halten, nötigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023770

alte Dokumentnummer

N2193012119R