§ 57.
Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen.
Schlagworte
Berichtigung
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023763
alte Dokumentnummer
N2193012112R
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