§ 52.
Ein Afterpfandgläubiger ist zu den Schritten befugt, die zur Geltendmachung der dem Hauptgläubiger zustehenden Rechte oder Widersprüche erforderlich sind, und zwar in gleicher Zeit und Art wie dieser.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023758
alte Dokumentnummer
N2193012073R
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