vgl. Umstellung des Grundbuchs auf ADV
§ 51.
Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient.
vgl. Umstellung des Grundbuchs auf ADV
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023757
alte Dokumentnummer
N2193012072R
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