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§ 51 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 51 ist durch die Umstellung des Grundbuchs auf ADV überholt.

§ 51.

Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient.

§ 51 ist durch die Umstellung des Grundbuchs auf ADV überholt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023757

alte Dokumentnummer

N2193012072R