§ 51 ist durch die Umstellung des Grundbuchs auf ADV überholt.
§ 51.
Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient.
§ 51 ist durch die Umstellung des Grundbuchs auf ADV überholt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023757
alte Dokumentnummer
N2193012072R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)