§ 50.
Die in den §§ 37 und 46 vorgesehenen Edikte können miteinander verbunden werden. Sind im Laufe der ersten Ediktalfrist Rechte angemeldet worden, so ist das zweite Edikt neuerlich, jedoch nur in Ansehung dieser Rechte, zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023756
alte Dokumentnummer
N2193012071R
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