§ 47.
(1) Jeder gegen die Eintragung eines Belastungsrechtes oder gegen dessen Rangordnung angemeldete Widerspruch ist im Grundbuch anzumerken.
(2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand des Widerspruches ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche er gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.
(3) Wird bei dieser Verhandlung eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so hat das Gericht zu bestimmen, welche der Parteien, deren Ansprüche nach dem Ergebnisse der Verhandlung sich gegenüberstehen, den Rechtsweg zu betreten habe, und ihr hiezu eine Frist zu bemessen, die von dem Eintritte der Rechtskraft des diese Verfügung enthaltenden richterlichen Bescheides zu berechnen ist und nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann.
(4) Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist diese vorzunehmen.
Schlagworte
Anmerkung des Widerspruchs
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023753
alte Dokumentnummer
N2193012068R
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