§ 46.
(1) Sobald die zur Anmeldung der Belastungsrechte in dem ersten Edikte bestimmte Frist abgelaufen ist, hat das Oberlandesgericht ein zweites Edikt zu erlassen.
(2) Auch das zweite Edikt hat im Sinne des § 37 das Gebiet, auf das sich das neue Grundbuch erstreckt und für das die Eintragung der Lasten infolge des ersten Ediktes bewirkt oder ergänzt worden ist, zu bezeichnen und alle Personen, die sich durch den Bestand oder die bücherliche Rangordnung einer Eintragung in ihren Rechten verletzt erachten, aufzufordern, ihren Widerspruch binnen der im Edikte festzusetzenden Frist zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grundbücherlicher Eintragungen erlangen.
(3) Die Frist darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als sechs Monate sein. Der letzte Kalendertag der Frist ist im Edikt anzugeben.
(4) Die Bestimmung des § 38, Absatz 2, ist auch auf dieses Edikt anzuwenden.
Schlagworte
Widerspruchsfrist
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023752
alte Dokumentnummer
N2193012067R
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