III. Richtigstellungsverfahren.
§ 35.
(1) Die gemäß § 30, Absatz 3, verfaßten Grundbuchseinlagen sind dem Oberlandesgerichte vorzulegen, das den Tag festsetzt, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Tag der Eröffnung des neuen Grundbuches), und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung einleitet.
(2) Sofern es sich nicht um die Einbücherung einzelner Liegenschaften handelt, ist das Richtigstellungsverfahren in der Regel erst einzuleiten, wenn die Einlagen für eine Katastralgemeinde verfaßt sind. Bei großen Katastralgemeinden kann das Oberlandesgericht beschließen, daß die Einlagen dem Richtigstellungsverfahren gruppenweise unterzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023741
alte Dokumentnummer
N2193012056R
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