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§ 35 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

III. Richtigstellungsverfahren.

§ 35.

(1) Die gemäß § 30, Absatz 3, verfaßten Grundbuchseinlagen sind dem Oberlandesgerichte vorzulegen, das den Tag festsetzt, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Tag der Eröffnung des neuen Grundbuches), und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung einleitet.

(2) Sofern es sich nicht um die Einbücherung einzelner Liegenschaften handelt, ist das Richtigstellungsverfahren in der Regel erst einzuleiten, wenn die Einlagen für eine Katastralgemeinde verfaßt sind. Bei großen Katastralgemeinden kann das Oberlandesgericht beschließen, daß die Einlagen dem Richtigstellungsverfahren gruppenweise unterzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023741

alte Dokumentnummer

N2193012056R

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