Zur Plombe (Abs. 2) im umgestellten Grundbuch vgl. § 11 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
§ 36.
(1) Die etwa vorhandenen öffentlichen Bücher sind mit dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches insoweit abzuschließen und außer Gebrauch zu setzen, als das neue Grundbuch an deren Stelle tritt.
(2) Grundbuchsstücke, die vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches eingelangt und an diesem Tage noch nicht erledigt sind, müssen in den neuen Einlagen mit Bleistift ersichtlich gemacht werden. Sie sind nach Eröffnung des neuen Grundbuches vor allen anderen Grundbuchsstücken zu erledigen.
Zur Plombe (Abs. 2) im umgestellten Grundbuch vgl. § 11 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
Schlagworte
Bleistiftmarke, Grundbuchsumstellungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023742
alte Dokumentnummer
N2193012057R
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