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§ 37 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

zu Abs. 2 vgl. § 4 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955

§ 37.

(1) Die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens und der Tag, mit dem der Grundbuchsentwurf als neues Grundbuch zu behandeln ist, sind durch ein erstes Edikt kundzumachen.

(2) Dieses Edikt hat das Gebiet, für das der Grundbuchsentwurf angefertigt wurde, durch Benennung der Katastralgemeinde zu bezeichnen, den Ort anzugeben, wo das neue Grundbuch von jedermann eingesehen werden kann, und die Belehrung zu enthalten, daß von diesem Tag an neue Eigentums-, Pfand- und andere bücherliche Rechte auf die in dem Grundbuch eingetragenen Liegenschaften nur durch die Eintragung in das neue Grundbuch erworben, beschränkt, auf andere übertragen oder aufgehoben werden können.

zu Abs. 2 vgl. § 4 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955

Schlagworte

Eintragungsgrundsatz, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Eigentumsrecht, Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023743

alte Dokumentnummer

N2193012058R

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